Eine Ein-Mann-GmbH kann nicht in die Rechtsform einer GbR umgewandelt werden, da für eine GbR mindestens zwei Gesellschafter notwendig sind. Materiell-rechtlich entscheidend dafür, wem eine Beteiligung zusteht, ist dabei der Gesellschafterbestand zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels und nicht der Gesellschafterbestand nach den Angaben im Formwechselbeschluss.
"Final" sind die Verluste nicht, wenn sie im Betriebsstättenstaat aufgrund dessen Steuergesetzen vollständig oder nach Ablauf eines Verlustvortragszeitraums vom Abzug ausgeschlossen sind. "Final" sind Verluste nur, wenn sie aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können, etwa bei Umwandlung der Auslandsbetriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft, der Übertragung der Betriebsstätte oder deren Aufgabe.
Der BFH hat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung den Abzug von Schuldzinsen zugelassen, die nach der Veräußerung einer sog. wesentlichen Kapitalbeteiligung anfallen, weil der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht. Die Änderung der Rechtsprechung beruht darauf, dass der Gesetzgeber zwischenzeitlich die Steuerbarkeit privater Vermögenszuwächse bei sog. wesentlichen Beteiligungen i.S.d. § 17 EStG schrittweise erheblich ausgedehnt hat.
Verfügen mehrere Gesellschafter nur gemeinsam über die Anteilsmehrheit an einer GmbH und einer Personengesellschaft, ist die GmbH nicht finanziell in die Personengesellschaft eingegliedert. Damit hat der BFH seine Rechtsprechung zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (Konzernbesteuerung) geändert.
Eine GmbH, die ein Alten- und Pflegeheim betreibt, das von der Gewerbesteuer befreit ist, kann zwar Organträgerin einer gewerbesteuerlichen Organschaft mit einer Tochtergesellschaft sein, die im Auftrag der GmbH Dienstleistungen ausschließlich für das Heim erbringt. Die gewerbesteuerliche Steuerbefreiung der GmbH erstreckt sich allerdings nicht auf die Gewinnabführungen der Tochtergesellschaft.
Eine GmbH-Vorgesellschaft, die später nicht als GmbH im Handelsregister eingetragen wird, ist grundsätzlich nicht körperschaftsteuerpflichtig. Auch die (eventuelle) zivilrechtliche Einordnung einer Gesellschaft als Kapitalgesellschaft vermag die Körperschaftsteuerpflicht nicht zu begründen.
Der I. Senat hat den Großen Senat des BFH zur Klärung einer bilanzsteuerrechtlichen Grundsatzfrage angerufen. Fraglich ist demnach, ob das Finanzamt im Rahmen der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung in Bezug auf zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ungeklärte bilanzrechtliche Rechtsfragen an die Auffassung gebunden ist, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz zu Grunde liegt, wenn diese Rechtsauffassung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vertretbar war?
Der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines Geschäftsbereichs einer GmbH & Co. KG kann auch dann dem Gewerbeertrag zugeordnet werden, wenn in Folge davon die originär gewerbliche Tätigkeit aufgegeben und fortan nur noch eine vermögensverwaltende Tätigkeit entfaltet wird. Dies ist etwa der Fall, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage in dem fiktiven (vermögensverwaltenden) Gewerbebetrieb der nunmehr gewerblich geprägten Personengesellschaft fortgeführt wird.
Erhöht sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die GmbH einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, liegt keine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den anderen Gesellschafter vor. Dies gilt auch dann, wenn bei der Kapitalerhöhung einer GmbH die neu entstehende Stammeinlage durch eine Sacheinlage erbracht wird und diese Einlage mehr wert ist als die Stammeinlage.
Wurde im Jahr 1998 eine Holdinggesellschaft auf ihre bisherige einzige Tochtergesellschaft verschmolzen, so ist ein bei ihr bestehender verbleibender Verlustabzug nicht auf die Tochtergesellschaft übergegangen. Die Feststellung eines im Rahmen einer Verschmelzung auf die Übernehmerin übergegangenen vortragsfähigen Gewerbeverlustes muss inhaltlich an die Verlustfeststellung für die übertragende Gesellschaft anknüpfen.
Bei der Schenkung eines Geschäftsanteils, der im Zuge einer Kapitalerhöhung einer GmbH neu entsteht, ist die Zuwendung nicht vor der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister ausgeführt. Gehen Finanzbehörden bei der Festsetzung der Schenkungsteuer für mehrere freigebige Zuwendungen erkennbar davon aus, es liege eine einheitliche Zuwendung vor, führt dies nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit der Steuerbescheide.
Werden Anteile an einer im Jahr 2001 gegründeten unbeschränkt steuerpflichtigen GmbH im Jahr 2001 veräußert und fließen dem Anteilseigner hieraus gem. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG steuerbare Einnahmen im Jahr 2002 zu, so unterliegen diese dem Halbeinkünfteverfahren. Die maßgebliche Übergangsregel des § 52 Abs. 4a Nr. 2 EStG i.d.F. des StSenkG nimmt nicht auf die Veräußerung, sondern auf den daraus fließenden Ertrag Bezug.
In Fällen, in denen Kapitalgesellschaften in Personengesellschaften umgewandelt werden und anschließend der (übergegangene) Betrieb von letzteren veräußert wird, mindert die nach § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallende Gewerbesteuer als Veräußerungskosten den Veräußerungsgewinn. Nach nunmehr ständiger BFH-Rechtsprechung gehören die Aufwendungen zu Veräußerungskosten i.S.v. § 16 Abs. 2 S. 1 EStG, die nach ihrem auslösenden Moment dem Veräußerungsvorgang zuzuordnen sind.
Ist ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG zugleich an der Komplementär-GmbH beteiligt, so ist diese Beteiligung bei funktionaler Betrachtung keine wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils, wenn der Kommanditist im Rahmen der GmbH nicht seinen geschäftlichen Willen durchsetzen kann. In diesem Fall kann der Kommanditist seinen Mitunternehmeranteil auch dann gem. § 20 UmwStG 1995 zum Buchwert in eine andere GmbH einbringen, wenn er seine Beteiligung an der Komplementär-GmbH zurückbehält.
Nach BFH-Rechtsprechung verstößt die Rücknahme des Einspruchs gem. § 362 Abs. 1 S. 1 AO nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und kann nicht als eine illoyale Rechtsausübung angegriffen werden. Versäumt es ein Finanzamt, einen Dritten am Verfahren zu beteiligen, und scheidet deshalb dem Dritten gegenüber die Änderung eines Steuerbescheids aus, so ist der Dritte nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, der Behörde durch Antrag oder Zustimmung eine Änderung nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO zu ermöglichen.
Bei Abspaltungen durch Neugründungen gem. § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG 1995 werden die übernehmenden Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger der übertragenden Rechtsträger. Diese bleiben jedenfalls unter der Geltung von § 132 UmwG a.F. Steuerschuldner (Bestätigung der Rechtsprechung).
Die einkommenswirksame Wertaufholung eines Beteiligungswerts gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG 1997 (i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002) umfasst auch eine frühere ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung auf den Buchwert der Beteiligung, die gem. § 50c Abs. 1 S. 1 EStG 1990 nicht einkommenswirksam war. Aus dem Gesetzeswortlaut ist nicht zu entnehmen, dass die steuerpflichtige Wertaufholung eine "steuerwirksame" Teilwertabschreibung voraussetzt.
Maßstab für die notwendige Vergleichsbetrachtung bei der Frage, ob ein Betrieb im Anschluss an eine Verschmelzung "in einem vergleichbaren Umfang fortgeführt" wird, sind die Verhältnisse des Verlustbetriebs am Verschmelzungsstichtag. Der Rückgang des Umsatzes bei gleich bleibendem oder sogar ansteigendem Aktivvermögen lässt nur auf einen Rückgang des betrieblichen Erfolgs schließen, nicht jedoch auf eine Verringerung des Betriebsumfangs.
Wird der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers einer GmbH zur Vermeidung einer Kündigung aufgelöst und erhält der Geschäftsführer in diesem Zusammenhang eine Abfindung, ist diese auch dann eine tarifbegünstigte Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1a EStG, wenn die GmbH Gesellschafter-Geschäftsführerin einer Mitunternehmerschaft und der Geschäftsführer deren minderheitsbeteiligter Mitunternehmer ist. Der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis allerdings nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben.
Die Einbringung eines Grundstücks in eine vom Steuerpflichtigen beherrschte GmbH vor Fertigstellung des Gebäudes ist bei der Beurteilung eines gewerblichen Grundstückshandels als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unbedingten Veräußerungsabsicht heranzuziehen. Außerdem ist der Gewinn, der anlässlich der Einbringung eines Grundstückshandelsbetriebs in eine GmbH entsteht, aufgrund der Rechtsgrundsätze zum gewerblichen Grundstückshandel gewerbesteuerbar und -pflichtig.
Fraglich ist, ob für den Erwerb des einzigen Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit Grundbesitz Grunderwerbsteuer festgesetzt werden darf und ob die Vorschriften des GrEStG und BewG, insbesondere die Tarifvorschrift des § 11 GrEStG einer an Art. 3 GG orientierten verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten. Insofern hat der BFH das Bundesministerium der Finanzen (BMF) aufgefordert, einem Revisionsverfahren zur Grunderwerbsteuer beizutreten, in dem die Verfassungsmäßigkeit der Grundbesitzbewertung zu prüfen ist.
Zum Arbeitslohn zählt die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung auch dann, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH handelt, dem die private Nutzung des PKW im Anstellungsvertrag ausdrücklich gestattet wurde. Der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe der Vorteilsgewährung kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht.
Eine in Gründung befindliche GmbH & Co. KG, an der eine natürliche Person beteiligt ist, die kein Handelsgewerbe betreibt, kann vor ihrer Eintragung in das Handelsregister nicht als gewerblich geprägte Personengesellschaft beurteilt werden. Insofern kann sie im Fall einer Erbschaft nicht die Steuervergünstigungen gem. § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 1 ErbStG 2003 in Anspruch nehmen.
Eheleute, die Anteile an einer GmbH halten und an diese ein einzelnes Grundstück (Geschäftslokal) vermieten, erzielen auch dann gewerbliche Einkünfte, wenn der Filialbetrieb der GmbH (Einzelhandelsunternehmen) im Übrigen auf neun Fremdgrundstücken ausgeübt wird. Für die sachliche Verflechtung von Betriebs- und Besitzunternehmen reicht es nach zwischenzeitlich ständiger BFH-Rechtsprechung aus, dass das Gesellschafter-Grundstück für den Betrieb der GmbH nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.
Bei der Ableitung des gemeinen Werts aus stichtagsnahen Verkäufen gemäß § 11 Abs.2 S.2 Alt. BewG kann ein nach dem Bewertungsstichtag geminderter Kaufpreis maßgebend sein. Voraussetzung hierfür ist, dass bereits am Bewertungsstichtag die Bedingungen für ein Minderungsrechts objektiv vorhanden waren und die Minderung auch später tatsächlich vollzogen wurde.
Die Rechtsprechungsregeln zum kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen gem. §§ 30, 31 GmbHG analog finden auch nach Inkrafttreten des MoMiG dann weiterhin Anwendung, wenn sowohl die Gewährung als auch die Rückzahlung des kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens vor dem 01.11.2008 erfolgte. Allein der Umstand, dass eine GmbH im Laufe des Rechtsstreits insolvent wurde, rechtfertigt allerdings allein deshalb, weil die gestellten Sicherheiten wieder freigegeben wurden, keine Haftung des Geschäftsführers nach den Regeln des Eigenkapitalersatzrechts.
§ 68 Abs.1 S.2 GmbHG regelt die Aktivvertretungsbefugnis bei Vorhandensein mehrerer Liquidatoren schlechthin, unabhängig davon, ob die letzten Geschäftsführer so genannte geborene Liquidatoren sind oder die Liquidatoren durch die Gesellschaft oder das Registergericht bestellt wurden. Eine für die Geschäftsführer einer GmbH bestimmte Alleinvertretungsbefugnis setzt sich nicht als Alleinvertretungsberechtigung der Liquidatoren fort, sondern endet mit der Auflösung der Gesellschaft.