In der aktuellen Ausgabe des GmbH-Steuer-Berater (Heft 10, Erscheinungsdatum 10.10.2011) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen. Steuerrecht
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BFH v. 23.3.2011 - X R 42/08, vGA bei Betriebsaufspaltung, GSTB 2011, 291-292
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BFH v. 6.4.2011 - IX R 28/10, Auflösungsverlust und Teilabzugsverbot, GSTB 2011, 292
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BFH v. 20.4.2011 - I R 97/10, Strikte Wertverknüpfung bei Einbringungen, GSTB 2011, 292-294
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FG Niedersachsen v. 18.5.2011 - 9 K 307/07, § 17 EStG: Insolvenzeröffnung vermögensloser GmbH, GSTB 2011, 294
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FG Hessen v. 17.5.2011 - 4 K 2561/09, Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG bei vGA, GSTB 2011, 294-295
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BFH v. 25.5.2011 - I R 95/10, DBA-Ungarn: Qualifikationskonflikt, GSTB 2011, 295-296
Handels- und Gesellschaftsrecht
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BGH v. 12.7.2011 - II ZR 71/11, § 11 Abs. 2 GmbHG bei wirtschaftlicher Neugründung, GSTB 2011, 296-297
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BGH v. 18.7.2011 - AnwZ (Brfg) 18/10, GmbH & Co. KG: Keine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, GSTB 2011, 297-298
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OLG München v. 28.7.2011 - 23 U 750/11, Einziehung von Geschäftsanteilen: Wirksamkeit nicht von Abfindung abhängig, GSTB 2011, 298-299
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KG v. 25.7.2011 - 25 W 33/11, GmbH-Sitzverlegung bei eidesstattlicher Versicherung missbräuchlich, GSTB 2011, 299-301
Verwaltungsanweisungen
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OFD Niedersachsen v. 27.5.2011 - S 2244 - 110 - St 244, Teileinkünfteverfahren, GSTB 2011, 301-302
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OFD Niedersachsen v. 3.5.2011 - S 2720 - 2 St 242, Wirtschaftsförderungsgesellschaften: Auswirkungen einer vGA, GSTB 2011, 302
GmbH-Steuerrecht kompakt
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Patt, Joachim, Einbringung eines (Teil-)Betriebs/Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft, GSTB 2011, 303-309 Beim X. Senat des BFH ist die Rechtsfrage anhängig, inwieweit eine Gewinnrealisierung durch Anwendung des § 24 UmwStG unterbleiben kann, wenn ein Betrieb in eine Personengesellschaft eingebracht wird und als Gegenleistung Gesellschaftsanteile und zusätzlich eine Gutschrift auf dem Darlehenskonto des Einbringenden gewährt werden (Az. X R 42/10). Der Beitrag zeigt auf, dass in diesem Vorgang die steuerlichen Tatbestände des § 24 Abs. 1 UmwStG und § 16 EStG kombiniert sind, so dass eine Buchwertfortführung gem. § 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG nur quotal zulässig ist. Bei der erforderlichen Aufteilung der Einbringung zur Ermittlung des gewinnrealisierenden Aspekts sind grundsätzlich die für Sachgesamtheiten geltenden Regeln anzuwenden. Dabei ist das Gesamtentgelt für den vollentgeltlichen Vermögenstransfer zu berücksichtigen, d.h. die Darlehensgewährung zzgl. der eingeräumten Gesellschaftsrechte. Der Vorgang ist sodann nach dem Verhältnis der Verkehrswerte dieser beiden Teilleistungen aufzugliedern.
GmbH-Gestaltungsberatung
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Mohr, Randolf, Auslandsbeurkundung bei der deutschen GmbH, GSTB 2011, 310-314 Die nach dem deutschen GmbH-Gesetz errichtete GmbH ist bei aller Flexibilität und Gestaltungsfreiheit, die sie gesellschaftsrechtlich bietet, in einem Punkt sehr formal: Bestimmte grundlegende Maßnahmen bedürfen der notariellen Beurkundung. Dies wird in der Praxis oft als Nachteil empfunden, insbesondere wegen der damit verbundenen Kosten (Notargebühr), die - abhängig von den einzelnen Maßnahmen - am Wert des Unternehmens ausgerichtet und daher erheblich sein können. Hieraus ergibt sich häufig das praktische Bedürfnis, auf eine (billigere) ausländische Beurkundung auszuweichen. Der nachfolgende Beitrag untersucht die Frage, inwieweit derartige Auslandsbeurkundungen vom deutschen GmbH-Recht anerkannt werden.
GmbH-Musterformulierungen
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Lohr, Martin, Die GbR als GmbH-Gesellschafterin, GSTB 2011, 314-315
Literaturempfehlungen
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Brinkmeier, Thomas, TW-Abschreibungen u. andere Wertminderungen: Das BMF als kreativer Ersatzgesetzgeber, GSTB 2011, 316
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Brinkmeier, Thomas, Gewinnminderung im Zusammenhang mit "Up-stream"-Darlehen, GSTB 2011, 316-317
Beraterhinweise für den GmbH-Unternehmer
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Hoffmann, Wolf-Dieter, "Leerkosten" bei Betriebsveranstaltungen, GSTB 2011, 318-319
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Hoffmann, Wolf-Dieter, Haushaltsferne Müllentsorgung, GSTB 2011, 319-320 ...weitere Inhaltsverzeichnisse
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GmbH-Recht ohne Scholz? Für einen guten GmbH-Berater einfach unvorstellbar. Ist dieser Kommentar doch selbst unter den Großkommentaren seit jeher ein ganz Großer. Direkte Praxiswirksamkeit auf allerhöchstem wissenschaftlichem Niveau. ...mehr
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