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BFH 16.3.2010, VIII R 20/08

 

Verkauf von Kapitalbeteiligungen: Darlehenszinsen können als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden

Der BFH hat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung den Abzug von Schuldzinsen zugelassen, die nach der Veräußerung einer sog. wesentlichen Kapitalbeteiligung anfallen, weil der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht. Die Änderung der Rechtsprechung beruht darauf, dass der Gesetzgeber zwischenzeitlich die Steuerbarkeit privater Vermögenszuwächse bei sog. wesentlichen Beteiligungen i.S.d. § 17 EStG schrittweise erheblich ausgedehnt hat.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war zu 50 % an einer GmbH beteiligt. 1997 erwarb er die restlichen 50 % und nahm dafür ein Darlehen über 225.000 DM auf. Von den später hinzuerworbenen Geschäftsanteilen veräußerte der Kläger drei Jahre später 49 % an seinen Sohn zum Preis von 5.000 DM. Im Streitjahr 2001 erklärte der Kläger Schuldzinsen für das Darlehen von 9.492 DM sowie sonstige Kosten i.H.v. 100 DM, die er bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machte.

Das Finanzamt berücksichtigte die Zinszahlungen zunächst gar nicht, später nur zu einem geringen Teil als Werbungekosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Der Kläger durfte die Schuldzinsen für den Erwerb seiner wesentlichen Beteiligung an der GmbH grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehen.

Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zum Ausschluss des nachträglichen Werbungskostenabzugs nach Veräußerung oder Aufgabe einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung i.S.v. § 17 Abs. 1 S. 1 und S. 4 EStG a.F. für die ab 1999 geltenden Gesetzesfassungen nicht mehr fest. Schuldzinsen, die für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S.v. § 17 EStG anfallen, können danach unter den gleichen Voraussetzungen wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn sie auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen.

Derartige nachträgliche Schuldzinsen waren nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung insbesondere bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie den Einkünften aus Kapitalvermögen einheitlich nicht als nachträgliche Werbungskosten abziehbar. Grund für diese Rechtsprechung war, dass ein Gewinn aus der Veräußerung der Einkunftsquelle bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. Kapitalvermögen grundsätzlich nicht steuerbar ist und die Zinsen in einen Zusammenhang mit der nicht steuerbaren Vermögensebene gestellt wurden.

Die Änderung der Rechtsprechung beruht darauf, dass der Gesetzgeber zwischenzeitlich die Steuerbarkeit privater Vermögenszuwächse bei sog. wesentlichen Beteiligungen i.S.d. § 17 EStG schrittweise erheblich ausgedehnt hat. Außerdem können Unternehmer nachträgliche Schuldzinsen unter denselben Voraussetzungen abziehen.

Unerheblich war entgegen der Auffassung des FG, dass durch die Änderung der Rechtsprechung nur für bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen die bisher geltende steuerrechtliche Gleichbehandlung nachlaufender Finanzierungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einerseits und den Einkünften aus Kapitalvermögen andererseits möglicherweise entfällt. Dies beruht auf den Entscheidungen des Gesetzgebers, den Besteuerungszugriff auf die im Privatvermögen erzielten Vermögenszuwächse gem. § 17 EStG in der ab 1999 geltenden Fassung in systemverändernder Weise auszudehnen.

Im weiteren Verfahren muss das FG allerdings noch die Höhe der Zinsaufwendungen feststellen und prüfen, ob der Kaufpreis für die Anteilsveräußerung einem Fremdvergleich standhält oder ob es sich um eine gemischte Schenkung gehandelt hat.

Linkhinweis:

  • Die Volltexte der Entscheidungen sind auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 21.07.2010, Quelle: BFH PM Nr. 63 vom 21.7.2010

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